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   OLG Hamm, 02.08.2017 - 8 U 74/16   

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OLG Hamm, 02.08.2017 - 8 U 74/16 (https://dejure.org/2017,60937)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.08.2017 - 8 U 74/16 (https://dejure.org/2017,60937)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. August 2017 - 8 U 74/16 (https://dejure.org/2017,60937)
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    Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen gegenüber den Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 12.03.2013 - II ZR 73/11

    Zur Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an

    Auszug aus OLG Hamm, 02.08.2017 - 8 U 74/16
    Ein Anspruch auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen entsteht nicht schon dann, wenn an einen Kommanditisten auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages von § 169 Abs. 1 HGB nicht gedeckte - weil gewinnunabhängige - Auszahlungen zu Lasten seines Kapitalanteils geleistet werden, sondern setzt stets voraus, dass der Gesellschaftsvertrag eine solche Rückzahlung vorsieht (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2013 - II ZR 73/11, NZG 2013, 738 - Rz. 8).

    Über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus sind nach allgemeiner Ansicht aber auch gewinnunabhängige Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig und ihnen zu belassen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies - wie vorliegend in § 11 Ziffer 4 S. 1 - vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist (BGH, Urt. v. 12.03.2013 - II ZR 73/11, NZG 2013, 738 - Rz. 9 m.w.N.).

    Bei einer Rückzahlung der Einlage entsteht ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft (im Innenverhältnis) damit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (BGH, Urt. v. 12.03.2013 - II ZR 73/11, NZG 2013, 738 - Rz. 11 a.E.).

    Denn bei der KG gibt es weder einen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz noch gibt es eine Rechtfertigung für die Annahme, dass im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Kapitalrückzahlungen der Gesellschaft im Zweifel wieder zuzuführen sind (BGH, Urt. v. 12.03.2013 - II ZR 73/11, NZG 2013, 738 - Rz. 12).

    Durch die Anknüpfung an diese Bedingung liegt zudem der vom BGH (Urt. v. 12.03.2013 - II ZR 73/11, NZG 2013, 738 - Rz. 23) für erforderlich gehaltene besondere Grund für die Rückforderung vor, da es ansonsten widersprüchlich wäre, wenn die Gesellschafter nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag regelmäßig aus Liquiditätsüberschüssen Zahlungen von der Gesellschaft erhalten sollen, ihnen diese - unter Umständen über erhebliche Zeiträume hinweg geleisteten - Zahlungen aber ohne Weiteres binnen einer Frist von drei Monaten (§ 488 Abs. 3 S. 2 BGB) wieder entzogen werden könnten.

    Zwar stellt grundsätzlich eine fehlende Verrechnungsmöglichkeit in der Liquidationsphase ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass auch in der Betriebsphase eine Rückforderung nicht gewollt war (BGH, Urt. v. 12.03.2013 - II ZR 73/11, NZG 2013, 738 - Rz. 26).

  • OLG Hamm, 09.02.2015 - 8 U 103/14

    Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Kommanditisten auf Rückzahlung

    Auszug aus OLG Hamm, 02.08.2017 - 8 U 74/16
    Der Vertrag weist deutliche inhaltliche Abweichungen zu dem Gesellschaftsvertrag auf, über den der BGH in den beiden Entscheidungen vom 12.03.2013 zu befinden hatte und gleicht - bis auf wenige Präzisierungen - dem Vertrag, welcher den Entscheidungen des Senats vom 09.02.2015 (8 U 103/14 und 8 U 104/14, jeweils veröffentlicht u. a. bei juris) und denen des BGH vom 01.03.2016 (II ZR 66/15 und II ZR 67/15, jeweils veröffentlicht u. a. bei juris) zugrunde gelegen hat.

    Die Ausführungen in den veröffentlichten Urteilen des Senats vom 09.02.2015 (8 U 103/14 und 104/14), auf die Bezug genommen wird, treffen demnach erst recht für den vorliegenden Fall zu.

  • BGH, 12.05.1977 - II ZR 89/75

    Außerordentliches Kündigungsrecht in einer Massengesellschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 02.08.2017 - 8 U 74/16
    Letztlich löst auch eine Zweckerreichung oder das Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks (hier durch Verkauf des Schiffes) im Gegensatz zu § 726 BGB die Gesellschaft nach zutreffender Ansicht nicht auf (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1977 - II ZR 89/75 -, BGHZ 69, 160-170, Rn. 15).
  • OLG Hamm, 21.09.2011 - 8 U 17/11

    Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen durch eine ein Containerschiff

    Auszug aus OLG Hamm, 02.08.2017 - 8 U 74/16
    In diesem Stadium können Einzelansprüche nur dann isoliert durchgesetzt werden, wenn die Gesellschaft die eingeforderten Mittel für die Durchführung der Abwicklung benötigt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 21.09.2011, 8 U 17/11, Rn. 64, juris).
  • BGH, 22.05.1958 - II ZR 36/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamm, 02.08.2017 - 8 U 74/16
    Zwar kann ein Auflösungsbeschluss grundsätzlich auch formlos und stillschweigend gefasst werden (Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 37. Aufl., § 131 Rn. 12, beck-online) und kommt etwa bei der Einstellung des Gewerbebetriebes oder bei der Übertragung des ganzen Vermögens (vgl. BGH, Urt. v. 22.05.1958, II ZR 36/57, juris) in Betracht.
  • BGH, 02.03.2009 - II ZR 264/07

    Bedeutung der Feststellung des Jahresabschlusses bei der GmbH

    Auszug aus OLG Hamm, 02.08.2017 - 8 U 74/16
    Angesichts der Zielsetzung der Bilanzfeststellung, für Ansprüche und Verbindlichkeiten zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft eine Rechtsgrundlage für das Folgejahr zu fixieren (vgl. BGH, Urt. v. 02.03.2009, II ZR 264/07, NZG 2009, 659, beck-online) mag Entsprechendes grundsätzlich auch umgekehrt für die Feststellung des Nichtbestehens etwaiger für möglich gehaltener Forderungen gelten.
  • BGH, 17.01.1966 - II ZR 8/64

    Verteilung des Gewinns nach einem bestimmten vom Gesellschaftsvertrag

    Auszug aus OLG Hamm, 02.08.2017 - 8 U 74/16
    Soweit die Beklagte darauf verweist, dass ein Gesellschaftsvertrag nach der Rechtsprechung des BGH durch jahrelange einverständliche Praxis konkludent für die Zukunft abgeändert werden könne, betrifft das in Bezug genommene Urteil (Urt. v. 17.01.1966, II ZR 8/64) eine OHG mit einer überschaubaren Anzahl an Gesellschaftern.
  • OLG Hamm, 07.07.2010 - 8 U 106/09

    Voraussetzungen des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung;

    Auszug aus OLG Hamm, 02.08.2017 - 8 U 74/16
    Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Rückzahlung ernstlich gewollt und der Rückzahlungsanspruch vollwertig ist (OLG Hamm, Urt. v. 07.07.2010, 8 U 106/09, NZG 2010, 1298, beck-online).
  • BGH, 05.02.1990 - II ZR 94/89

    Änderung des Gesellschaftsvertrages durch vorbehalt- und widerspruchslose

    Auszug aus OLG Hamm, 02.08.2017 - 8 U 74/16
    Die darin aufgestellten Rechtsgrundsätze sind auf Publikumsgesellschaften - wie hier die Klägerin - nicht ohne weiteres anwendbar (BGH, Urt. v. 05.02.1990 - II ZR 94/89 -, Rn. 7-8, juris).
  • BGH, 08.10.2013 - II ZR 272/12

    Kommanditgesellschaft: Inanspruchnahme eines Mitgesellschafters für

    Auszug aus OLG Hamm, 02.08.2017 - 8 U 74/16
    Zwar können bei der - objektiv und grundsätzlich aus sich heraus vorzunehmenden - Auslegung von Publikumsgesellschaftsverträgen ergänzend auch Ausführungen im Emissionsprospekt in den Blick genommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 08.10.2013, II ZR 272/12, Rn. 13, 20, juris).
  • BGH, 01.03.2016 - II ZR 66/15

    Statthaftigkeit einer Revision

  • BGH, 01.03.2016 - II ZR 67/15

    Zulassung der Revision bzgl. Prüfung der Verfahrensrügen (hier: Auslegung und

  • OLG Hamm, 09.02.2015 - 8 U 104/14

    Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Kommanditisten auf Rückzahlung

  • LG Dortmund, 08.07.2016 - 6 O 508/15

    Rückforderung von Auszahlungen gegenüber dem Kommanditisten durch die

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